Satzung

HENNEFER TURNVEREIN 1895 e.V.



§ 1 Name, Sitz, Zweck

1.
Der im Jahre 1895 in Hennef-Sieg gegründete Sportverein trägt den Namen „Hennefer Turnverein 1895 e.V."Der Verein hat seinen Sitz in Hennef-Sieg.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter der Nr. VR 65/B1.9 eingetragen.

2. Der Verein gehört durch seine Mitgliedschaft im Kreissportbund über den Landessportbund dem Deutschen Sportbund an. Außerdem können einzelne Abteilungen anderen Sport-Fachverbänden angehören.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich Jugendarbeit.
Dies schließt auch kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen ein, die der Förderung der Vereinsgemeinschaft dienen oder für den Verein werben sollen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.




§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30.06 und 31.12 des Jahres) unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes wegen Zahlungsrückständen von Beiträgen und Gebühren trotz erfolgter Mahnung ausgeschlossen werden.

3. Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
c) wegen unehrenhafter Handlungen
In den Fällen 3a – 3c ist der Ältestenrat an der Entscheidung mit Stimmrecht zu beteiligen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.



§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können durch die Übungsleiter / Trainer folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins oder einzelner Abteilungen.
Bei Widerspruch des Betroffenen entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung. Der Bescheid des Vorstandes ist mit Einschreibebrief zuzustellen.



§ 5 Mitglieder und Beiträge

1.
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) inaktiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

2. Zur Durchführung der Vereinszwecke erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Für aktive und inaktive Mitglieder können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.

3. Die Abteilungsversammlungen können gem. § 12 Abs. 5 der Satzung zusätzliche Abteilungsbeiträge beschließen.


§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes oder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Für Ehrenmitglieder entfällt die Beitragspflicht.



§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Für die Jugendselbstverwaltung ergibt sich eine andere Regelung gemäß der Jugendordnung.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen oder voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.Für die Jugendselbstvertretung ergeben sich Sonderregelungen gemäß Jugendordnung.



§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der Ältestenrat
e) der Jugendtag



§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Einmal im Jahr und zwar innerhalb der ersten Jahreshälfte findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht durch Rundschreiben oder in Form einer Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Hennef oder durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen.Zwischen der Veröffentlichung, der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Tagespunkte. Die Tagesordnung muss mindestens beinhalten:
a) Berichte des Vorstandes und der Abteilungen
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit sie erforderlich sind
e) Bestätigung vom Jugendtag gewählter Jugendleiter, Bestätigung von Abteilungsleitern
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Verabschiedung des Haushaltsplanes
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge oder außerordentlicher Beiträge

5. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Wenn diese verhindert sind, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

9. Anträge können gestellt werden
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Abteilungen
d) von den Ausschüssen

10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.Ausgenommen sind Anträge zur Beitragsänderung und Satzungsänderung.

Diese müssen ausdrücklich in der veröffentlichten Tagesordnung der Einladung stehen. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dazu ist eine Mehrheit von Zweidrittein der anwesenden Stimmen erforderlich.

11. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es verlangen.

12. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hinsichtlich der Einladung und des Ablaufs gelten die bisherigen Bestimmungen entsprechend.


§ 10 Der Gesamtvorstand,
der geschäftsführende Vorstand

1.
Der Vorstand arbeitet:
a) als Gesamtvorstand. bestehend aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, deren gewählten Stellvertretern, den Abteilungsleitern, den Beisitzern, den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern des Vorstandes.
b) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern (ein Stellvertreter kann auch als geschäftsführender Vorsitzender gewählt werden), dem Geschäftsführer, dem Leiter Finanzen, dem Jugendleiter, dem Organisationsleiter und dem Pressesprecher.
c) Bei Einrichtung der Vorstandspositionen "Leiter der Mitgliederverwaltung und Beitragswesen" und "Leiter des Ressorts Marketing-Sponsoring" gehören auch diese zum geschäftsführenden Vorstand.
Seine Mitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Geschäftliche Maßnahmen sollen nur wirksam werden, wenn mindestens jeweils zwei der folgenden Vorstandsmitglieder gezeichnet haben:der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Geschäftsführer, der Leiter Finanzen. Die Zeichnung durch einen der Vorsitzenden ist erforderlich.

3. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Behandlung von Anträgen
c) die Genehmigung von Abteilungsbeiträgen
d) die Bewilligung von Ausgaben
e) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, bzw. die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wurde.Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Der geschäftsführende Vorstand führt im Auftrage des Gesamtvorstandes die Geschäfte des Vereins.Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn wenigstens 5 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zustimmen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

6. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 11 Der Ältestenrat

1.
Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

2. Dem Ältestenrat obliegt
a) die Zuerkennung von Ehrungen
b) die Schlichtung von Streitigkeiten
c) die Durchführung von Ehrenverfahren
d) die Mitwirkung bei Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 3 a-b-c dieser Satzung



§ 12 Die Abteilungen

1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Die Gründung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

2. Die Abteilungen führen sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbst. Sie werden durch die Abteilungsleiter, deren Stellvertreter, den Jugendleitern der Abteilungen und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.3. Die Abteilungen sind im Gesamtvorstand vertreten
a) durch den Abteilungsleiter
b) durch Beisitzer, deren Anzahl daraus resultieren, dass jede Abteilung der Mitgliederversammlung für jedes angefangene Fünfhundert an Abteilungsmitgliedern einen Beisitzer zur Bestätigung vorschlägt. Grundlage der Berechnung ist der durchschnittliche Bestand der Mitglieder zum Stichtag 31.12. des Vorjahres

4. Die Abteilungen müssen spätestens alle drei Jahre (im Jahr von allgemeinen Vorstandswahlen) eine ordentliche Abteilungsversammlung vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereines einberufen. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter der Abteilung und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften gemäß § 9 dieser Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

5. Die Abteilungen finanzieren sich im Rahmen des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans und der durch den Gesamtvorstand zugewiesenen Mittel. Im Bedarfsfall sind die Abteilungen berechtigt, durch Beschluss der Abteilungsversammlung zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich daraus ergebende Kassenführung der Abteilungen ist dem Kassierer des Vereins auf dessen Verlangen jederzeit offen zulegen. Die Kassenprüfung durch den Leiter Finanzen muss wenigstens einmal im Jahr vorgenommen werden.
Die Erhebung des Abteilungsbeitrages bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes



§ 13 Die Ausschüsse

1.
Bei Bedarf kann der Gesamtvorstand für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den jeweiligen Leiter einberufen.

3. Es besteht eine Berichtspflicht gegenüber dem Gesamtvorstand.

4.Nach Erfüllung der Sonderaufgabe löst sich der Ausschuss wieder auf.

§ 14 Protokollieren der Beschlüsse

1.
Über die Beschlüsse in den Vereinsorganen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird über den Vorsitzenden den Vereinsakten zugeführt.

§ 15 Kassenprüfung

1.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Leiters Finanzen.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.



§ 16 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Tagesordnungspunkt einberufen wurde.

2. Die Einberufung zu einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

4. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

5. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Hennef-Sieg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 17 Jugendselbstverwaltung des Hennefer Turnvereins 1895 e.V.

Die Jugend des Vereins verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbst. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.



Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.06.2003 beschlossen.

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