Satzung
HENNEFER TURNVEREIN 1895 e.V.
Satzung
vom 30. Mai 2008
§ 1 Name, Sitz
Der im Jahre 1895 gegründete Sportverein führt den Namen „Hennefer Turnverein
1895 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Hennef - Sieg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Siegburg unter der Nr. VR 212 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung,
der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
1. Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes
2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter,
Trainern und Helfern
4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
5. Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein
gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender
Gegenstände
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeiten gemäß § 2 ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur innerhalb des in § 3 gegebenen
Rahmens erfolgen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den
geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für
sämtliche Beiträge und Gebühren erworben.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
• aktiven Mitgliedern
• passiven Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag leisten
und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen
nutzen können.
2. Passive Mitglieder ( inaktive Mitglieder, Fördermitglieder ) zahlen einen
verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt
nutzen.
3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt
werden.
Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt
• durch Ausschluss
• durch Tod
• bei juristischen Personen durch deren Auflösung
1. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres ( 30. 6. und 31. 12. des
Jahres ) unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.
2. Ein Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungs-
verpflichtungen nicht nachkommt
b) bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben, unsportlichen Verhaltens
d) wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder
zu schädigen versucht.
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach Anhörung des
betroffenen Mitglieds durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem
betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden
Vorstand einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen
sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt
mit Beendigung des laufenden Geschäftshalbjahres. Vereinseigene Gegenstände
sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
§ 7 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des
Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können durch die Übungsleiter /
Trainer folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins oder einzelner Abteilungen
Bei Widerspruch des Betroffenen beim geschäftsführenden Vorstand, entscheidet
dieser nach vorheriger Anhörung.
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können
Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für
bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem
Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende
Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für
Rechnungsstellung gefordert werden.
Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Halbjahres im Voraus-
eingezogen. In Sonderfällen kann durch den geschäftsführenden Vorstand auch
quartalsweise Zahlung festgelegt werden.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung. Über Höhe und Fälligkeit aller anderen Beiträge und
Gebühren, z.B. der Aufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge, entscheidet der
erweiterte Vorstand.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der
geschäftsführende Vorstand.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und
werden eingezogen.
Näheres regelt die Beitragsordnung
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand
• der erweiterte Vorstand
• die Jugendversammlung
• der Jugendwart / Jugendvorstand
• der Ältestenrat
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im
Kalenderjahr und zwar im zweiten Quartal des jeweiligen Jahres einzuberufen.
Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands geleitet bzw. durch einen bestellten Vertreter.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch
Rundschreiben oder in Form einer Veröffentlichung im amtlichen
Mitteilungsblatt der Stadt Hennef oder durch Veröffentlichung in den
Tageszeitungen mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin
durch den geschäftsführenden Vorstand.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere
Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern
gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen der
Geschäftsstelle oder einem der Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen.
Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Ausgenommen sind Anträge zur Änderung des Zwecks und der Satzung.
Diese müssen ausdrücklich in der veröffentlichen Tagesordnung der Einladung
stehen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden
Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss auch einberufen werden,
wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und
unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3
Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der
Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden.
Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die
Einberufungsvorschriften gemäß § 10.2 dieser Satzung entsprechend.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e: Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
g: Bestätigung der Jugendleiter, sowie der Abteilungsleiter und Beisitzer der
Abteilungen
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt
er als abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist
durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
Stimmberechtigten oder vom geschäftführenden Vorstand verlangt wird.
8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es ebenfalls mit
Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung bzw.
Jugendordnung aktives und passives Wahlrecht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem geschäftsführenden Vorsitzenden
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
• dem geschäftsführenden Vorstand
• dem Jugendwart
• dem Leiter Finanzen
• dem Organisationsleiter
• dem Pressesprecher
• dem Geschäftsführer
• dem Leiter Mitgliederverwaltung
• den Abteilungsleitern und Abteilungsbeisitzern
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Ausnahme bilden hier
• die Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß
der Jugendordnung gewählt werden.
• der Abteilungsleiter sowie die Abteilungsbeisitzer, die von der
Abteilungsversammlung gemäß Abteilungsordnung gewählt werden.
Sollte keine schriftliche Abteilungsordnung existieren, so ist im Sinne der
Satzung vorzugehen.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im
Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn
der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der
geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste
Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen
Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein
Vorstandsmitglied ein zweites Amt übernehmen.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für
alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen
für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu
bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung
zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben
delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Der geschäftsführende Vorstand oder ein von ihm bestellter Vertreter kann an
allen Sitzungen der Organe und Abteilungen (beratend) teilnehmen.
7. Der Vorstand ist berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen.
Näheres regelt bei Bedarf die Abteilungsordnung bzw. § 15.
8. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich
ehrenamtlich wahr.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zuläßt, sind die
Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der
„Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz zu zahlen.
9. Der Vorstand kann durch Beschluß als besondere Vertreter nach § 30 BGB
einen hauptamtlichen Geschäftsführer oder andere administrative Mitarbeiter
bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der
hauptamtlichen Vereinsmitglieder sein kann. Entscheidungen über
Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse
bleiben dem Vorstand vorbehalten.
§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom erweiterten Vorstand
beschlossenen Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
• der Jugendwart / der Jugendvorstand und
• die Jugendversammlung
Näheres regelt die Jugendordnung
§ 13 Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
Die Mitglieder des Ältestenrates werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
2. Dem Ältestenrat obliegt
a) die Zuerkennung von Ehrungen
b) die Schlichtung von Streitigkeiten
c) die Durchführung von Ehrenverfahren
d) die Mitwirkung bei Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2 b-c-d dieser Satzung
e) die Bestellung eines Vertreters der Kassenprüfer, sofern die gewählten
Vertreter dauerhaft verhindert sind.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten
auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der
zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht
zulässig.
Ist ein Kassenprüfer dauerhaft an der Prüfung verhindert, so ist durch den Ältestenrat
ein Vertreter zu bestellen.
§ 15 Die Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden
im Bedarfsfall durch Beschluß des Vorstands gegründet.
2. Die Abteilungen führen sich im Rahmen der Satzung selbst. Sie werden durch
die Abteilungsleiter, Stellvertreter, den Jugendleitern der Abteilungen geleitet.
Bei Bedarf kann sich die Abteilungsleitung um weitere Personen ergänzen.
3. Die Abteilungen sind im erweiterten Vorstand vertreten
a) durch den Abteilungsleiter
b) durch Beisitzer, deren Anzahl daraus resultieren, dass jede Abteilung der
Mitgliederversammlung für jedes angefangene Fünfhundert an
Abteilungsmitgliedern einen Beisitzer zur Bestätigung vorschlägt.
Grundlage der Berechnung ist der Bestand zum Stichtag 31.12. des
Vorjahres.
4. Die Abteilungen müssen spätestens alle drei Jahre ( im Jahr von allgemeinen
Vorstandswahlen ) eine ordentliche Abteilungsversammlung vor der
Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins einberufen. Abteilungsleiter,
Stellvertreter, Jugendleiter der Abteilungen und Mitarbeiter werden von der
Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der
Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften gemäß § 10.2
dieser Satzung entsprechend.
5. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich
und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
6. Die Abteilungen finanzieren sich im Rahmen des durch den Vorstand
beschlossenen Haushaltsplans und der durch den Vorstand zugewiesenen
Mittel.
Die Kassenführung der Abteilungen ist dem geschäftsführenden Vorstand
oder einem bestellten Vertreter auf dessen Verlangen jederzeit offen zu legen.
Die Kassenprüfung erfolgt mit der Kassenprüfung gemäß § 14.
§ 16 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse in den Vereinsorganen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen,
dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist.
Das Protokoll wird über den geschäftsführenden Vorstand den Vereinsakten
zugeführt.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins, die Fusion mit einem anderen Verein bzw. der Übergang
in einen aufnehmenden Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3 / 4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Im Falle einer Fusion des Hennefer Turnvereins 1895 e.V. mit einem anderen Verein,
fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein
bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der neu gebildete Verein muss
gemeinnützig tätig sein.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zweck, fällt das
nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Hennef
- Sieg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu
verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. Mai 2008
genehmigt.
Die vorstehende Satzung wurde durch Amtsgericht im Vereinsregister am
10.12.2008 eingetragen.