
Der im Jahre 1895 gegründete Sportverein führt den Namen „Hennefer Turnverein
1895 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Hennef -Sieg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Siegburg unter der Nr. VR 212 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung,
der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeiten gemäß § 2 ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur innerhalb des in § 3 gegebenen
Rahmens erfolgen.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den
geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für
sämtliche Beiträge und Gebühren erworben.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Verein besteht aus:
Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet
verpflichtungen nicht nachkommt b) bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben, unsportlichen Verhaltens d) wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach Anhörung des
betroffenen Mitglieds durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem
betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden
Vorstand einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen
sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt
mit Beendigung des laufenden Geschäftshalbjahres. Vereinseigene Gegenstände
sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können durch die Übungsleiter / Trainer folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins oder einzelner Abteilungen
Bei Widerspruch des Betroffenen beim geschäftsführenden Vorstand, entscheidet dieser nach vorheriger Anhörung.
Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem
Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für
Rechnungsstellung gefordert werden.
Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Halbjahres im Vorauseingezogen. In Sonderfällen kann durch den geschäftsführenden Vorstand auch quartalsweise Zahlung festgelegt werden.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Höhe und Fälligkeit aller anderen Beiträge und Gebühren, z.B. der Aufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge, entscheidet der erweiterte Vorstand.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden eingezogen. Näheres regelt die Beitragsordnung
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Organe des Vereins sind:
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Einberufungsvorschriften gemäß § 11.2 dieser Satzung entsprechend.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
g: Bestätigung der Jugendleiter, sowie der Abteilungsleiter und Beisitzer der Abteilungen
Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist
durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
Stimmberechtigten oder vom geschäftführenden Vorstand verlangt wird.
8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es ebenfalls mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung bzw.
Jugendordnung aktives und passives Wahlrecht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
• den Abteilungsleitern und Abteilungsbeisitzern Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 12 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ausnahme bilden hier
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Der geschäftsführende Vorstand oder ein von ihm bestellter Vertreter kann an
allen Sitzungen der Organe und Abteilungen (beratend) teilnehmen.
• der Jugendwart / der Jugendvorstand und
• die Jugendversammlung
Näheres regelt die Jugendordnung
1. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Die Mitglieder des Ältestenrates werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2. Dem Ältestenrat obliegt a) die Zuerkennung von Ehrungen b) die Schlichtung von Streitigkeiten c) die Durchführung von Ehrenverfahren d) die Mitwirkung bei Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2 b-c-d dieser Satzung e) die Bestellung eines Vertreters der Kassenprüfer, sofern die gewählten
Vertreter dauerhaft verhindert sind.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden-und der zweite-im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
Ist ein Kassenprüfer dauerhaft an der Prüfung verhindert, so ist durch den Ältestenrat ein Vertreter zu bestellen.
Über die Beschlüsse in den Vereinsorganen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen,
dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist. Das Protokoll wird über den geschäftsführenden Vorstand den Vereinsakten zugeführt.
Die Auflösung des Vereins, die Fusion mit einem anderen Verein bzw. der Übergang
in einen aufnehmenden Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3 / 4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Im Falle einer Fusion des Hennefer Turnvereins 1895 e.V. mit einem anderen Verein,
fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein
bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der neu gebildete Verein muss
gemeinnützig tätig sein.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zweck, fällt das
nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Hennef
-Sieg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu
verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. Mai 2008
genehmigt.
Die vorstehende Satzung wurde durch Amtsgericht im Vereinsregister am ...
eingetragen.